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§32 Abs.2 des Bundesdatenschutzgesetzes
Die Übermittlung von persönlichen Daten ist zulässig, wenn der Empfänger
ein berechtigtes Interesse an ihrer Kenntnis glaubhaft dargelegt hat.
Die Gründe für das Vorliegen eines berechtigten Interesses und die Mittel
für ihre glaubhafte Darlegung sind aufzuzeichnen.
Detektivkosten sind erstattungsfähig, wenn die durch den beauftragten
Detektiv getroffenen Feststellungen nach den Umständen des Einzelfalls
notwendig und nicht anderweitig einfacher zu erlangen waren, was durch
Vorlage des Ermittlungsberichtes und spezifischer Abrechnung glaubhaft
zu machen ist.
Die unmittelbar prozessbezogenen Feststellungen des Detektivs müssen
auch die prozessuale Stellung des Auftraggebers vorteilhaft verändert haben.
(OLG München, 18.6.93, 11W 1592/93)
Die Einschaltung eines Detektivs aus kostenrechtlicher Sicht ist gerechtfertigt,
wenn bereits ein bestimmter Verdacht besteht, die für eine schlüssige
Antragsstellung oder Rechtsverteidigung erforderlichen Einzelheiten und
Beweismittel aber noch beschafft werden müssen und dies nicht anders und
nicht billiger als mit Hilfe eines Detektivs möglich ist. Die dafür aufgewendeten
Kosten sind nach Maßgabe des § 91 ZPO erstattungsfähig, wenn ihre Aufwendung
im unmittelbaren Zusammenhang mit dem späteren Prozess steht.
(OLG Hamm 31.8.92, 23W 92/92)
Detektivkosten sind auch privat absetzbar, wenn zuvor ein konkreter Verdacht bestand.
(AG Hessen, AZ 8 K3370/88)
Im Unterhaltsprozess sind Detektivkosten zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung
notwendige Aufwendungen, wenn der Unterhaltsberechtigte Arbeitseinkommen verschweigt,
ein Detektiv seine Arbeitsstätte ermittelt und die von ihm getroffene Feststellung
die prozessuale Stellung des Unterhaltspflichtigen verändern kann.
(OLG Schleswig AZ 15 WF- 1592/93)
Arbeitgeber dürfen krankgeschriebene Beschäftigte durch Detektive überwachen
lassen und ihnen die Kosten dafür in Rechnung stellen, wenn diese die
Krankheit tatsächlich nur vorgetäuscht haben, um eine Lohnfortzahlung zu erreichen.
Voraussetzung ist ein berechtigter Anfangsverdacht, dass der Mitarbeiter seine
Krankheit nur vorgetäuscht hat.
(BAG Kassel, AZ 8 AZR 5/97)
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